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Muster-Betriebsvereinbarung KI-Einführung

Version v0.1 · Stand 2026-05-30 · Draft, juristisch nicht final

Diese Mustervereinbarung ist ein erster Vorschlag, kein juristisch finales Dokument. Vor Inkrafttreten bitte mit der Sozietät bzw. der zuständigen Gewerkschaft prüfen lassen. Wir aktualisieren das Template, sobald wir BV aus produktiven Mandaten gegen-prüfen lassen konnten. Anregungen + Verbesserungs-Vorschläge gerne an martin@noorder.partners — alle BR-Rückmeldungen fließen in v0.2 ein.

Präambel

Zwischen

[Unternehmen], vertreten durch die Geschäftsführung — im Folgenden „Arbeitgeber” —

und

dem Betriebsrat des [Unternehmens] — im Folgenden „Betriebsrat” —

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung und Nutzung KI-gestützter Werkzeuge im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Noorder partners GmbH („Anbieter Autopilot Consulting”, im Folgenden „AC”) geschlossen.

Diese Vereinbarung gilt zusätzlich zu allgemeinen Datenschutz-, Mitbestimmungs- und Beschäftigtenschutz-Regelungen und konkretisiert deren Anwendung auf KI-Werkzeuge.


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Arbeitgebers im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis oder von der Arbeitszeit.

1.2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Einführung und den fortlaufenden Einsatz KI-gestützter Werkzeuge, die der Arbeitgeber im Rahmen des Mandats mit AC beschafft, bereitstellt oder einsetzt.

1.3 Vorrang und Subsidiarität

Bestehende Betriebsvereinbarungen zu Datenschutz, IT-Nutzung, Arbeitszeit und Leistungs- und Verhaltenskontrolle bleiben unberührt. Bei Widersprüchen gilt die spezifischere Regelung.


§ 2 Beteiligungs- und Konsultationsrechte

2.1 Konsultationspflicht vor Einführung

Vor der erstmaligen produktiven Inbetriebnahme jedes KI-Werkzeugs konsultiert der Arbeitgeber den Betriebsrat. Die Konsultation umfasst mindestens:

2.2 Vorstellungstermin mit AC

Auf Wunsch des Betriebsrats stellt AC die Methode und das eingesetzte Werkzeug in einer Betriebsrats-Versammlung persönlich vor. AC trägt die Kosten für An- und Abreise sowie die Vorbereitung.

2.3 Beteiligung des Datenschutzbeauftragten

Bei Werkzeugen, die personenbezogene Daten verarbeiten, ist der/die Datenschutzbeauftragte vorab einzubeziehen. Eine Datenschutz- Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

2.4 Mitbestimmung nach § 87 BetrVG

Soweit ein KI-Werkzeug Einrichtungen betrifft, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer geeignet sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), bedarf seine Einführung der Mitbestimmung des Betriebsrats. Diese Vereinbarung ersetzt nicht die jeweils erforderliche Einzelfall-Mitbestimmung bei wesentlichen Änderungen.


§ 3 Datenverarbeitung und Hosting

3.1 Datenminimierung

Es werden nur Daten verarbeitet, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Vor der Übermittlung an externe KI-Modelle werden direkt identifizierende personenbezogene Daten entfernt oder pseudonymisiert, soweit dies technisch möglich ist.

3.2 Hosting-Klassen

Je nach Datenart und Sensitivität gilt folgende Hosting-Hierarchie:

Die jeweils gewählte Hosting-Klasse wird je Use-Case im Mandant-Memory dokumentiert und dem Betriebsrat auf Anforderung mitgeteilt.

3.3 Auftragsverarbeitung

Mit AC ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Die Sub-Verarbeiter-Liste ist Bestandteil der AVV. Änderungen der Sub-Verarbeiter werden dem Betriebsrat mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden mitgeteilt; dieser hat ein Stellungnahmerecht.


§ 4 Anti-Tracking-Klausel

4.1 Ausschluss individueller Leistungs- und Verhaltenserfassung

Die im Rahmen dieses Mandats eingesetzten KI-Werkzeuge dürfen nicht zur Erfassung, Auswertung oder Bewertung individueller Mitarbeiter-Leistung, -Anwesenheit oder -Verhalten verwendet werden. Insbesondere ausgeschlossen sind:

4.2 Zulässige Aggregat-Metriken

Anonymisierte Team- oder Bereichs-Aggregate (z. B. „Anzahl bearbeiteter Anfragen pro Team im Quartal”) sind zulässig, wenn:

4.3 Beweislast

Bei Streitigkeiten über die Einhaltung dieser Klausel trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Werkzeuge im Sinne dieser Vereinbarung betrieben werden.


§ 5 Sign-Off und Qualitätskontrolle

5.1 Mensch-Final-Review

Jeder KI-generierte Output, der die Sphäre AC verlässt und in Geschäfts- prozesse des Arbeitgebers einfließt, ist von einem fachlich qualifizierten Mitarbeiter:in des Anbieters AC gegengelesen. Der Sign-Off-Block dokumentiert namentlich den Reviewer, eingesetzte Modelle und die EU-AI-Act-Risikoklasse.

5.2 Keine Bewertung interner Beschäftigter

Der Sign-Off-Reviewer ist eine Person aus dem AC-Team — nicht aus der Belegschaft des Arbeitgebers. Beschäftigte des Arbeitgebers werden im Sign-Off-Block nicht namentlich erfasst oder bewertet.

5.3 Einsichtsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann anonymisierte Aggregat-Statistiken zu Sign-Off-Tätigkeit, Risk-Class-Verteilung und Korrektur-Quoten einsehen — über das Mandanten-Portal oder auf Anfrage.


§ 6 Schulung und Adoption

6.1 Freiwilligkeit

Schulungen zu KI-Werkzeugen sind grundsätzlich freiwillig. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nur, soweit die Tätigkeit ohne Schulung nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werden kann; auch in diesen Fällen wird die Teilnahme nicht zur Bewertungs-Grundlage gemacht.

6.2 Kein Tracking der Schulungs-Teilnahme

Die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an Schulungen wird nicht in Personalakten erfasst und nicht zur Grundlage von Bewertungs-, Beförderungs- oder Vergütungs-Entscheidungen gemacht.

6.3 Adoption-Geschwindigkeit

Die Geschwindigkeit der Einführung wird kulturell tragbar gewählt. „Alle gleichzeitig” als Methodik ist ausgeschlossen. Beschäftigte können ihren persönlichen Einstiegszeitpunkt im Rahmen organisatorischer Möglichkeiten mitbestimmen.

6.4 Senior-Kolleginnen und -Kollegen

Für Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit oder besonderer Erfahrung wird ein individuelles Einstiegs- und Begleitungs-Modell angeboten, das die Werterhaltung ihres Erfahrungs-Schatzes priorisiert gegenüber der Tool-Adoption.


§ 7 EU-AI-Act-Klassifikation

7.1 Klassifikation pro Werkzeug

Jedes eingesetzte KI-Werkzeug wird vor Produktiv-Schaltung gemäß EU-AI-Act in eine der folgenden Klassen eingestuft:

7.2 Hochrisiko-Mitbestimmung

Bei Hochrisiko-Anwendungen erhält der Betriebsrat zusätzlich:

7.3 Re-Klassifikation bei wesentlichen Änderungen

Wesentliche Änderungen am Werkzeug oder dessen Einsatzkontext führen zu einer Re-Klassifikation. Diese ist dem Betriebsrat mitzuteilen.


§ 8 Beschwerde- und Eskalations-Verfahren

8.1 Erste Anlaufstelle

Beschäftigte können sich bei Bedenken oder Beschwerden zu KI-Werkzeugen wenden an:

  1. Die direkte Führungskraft
  2. Den Betriebsrat
  3. Die Datenschutzbeauftragte des Arbeitgebers
  4. Direkt an AC (martin@noorder.partners) — unter Wahrung der Vertraulichkeit, ohne Nachteil für den/die Beschäftigte:n

8.2 Eskalation an externe Stellen

Im Fall ungelöster Konflikte ist eine Eskalation an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde, die zuständige Gewerkschaft oder die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG vorgesehen.

8.3 Reaktionszeit AC

AC verpflichtet sich, Beschwerden binnen 5 Werktagen schriftlich zu beantworten und gemeinsam mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine Lösung zu erarbeiten.


§ 9 Quartals-Review und Berichterstattung

9.1 Quartals-Review

Einmal pro Quartal findet ein gemeinsamer Termin mit Arbeitgeber- Vertretung, Betriebsrat und AC statt. Inhalt:

9.2 Schriftlicher Bericht

Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsrat einen schriftlichen Quartals-Bericht zur Verfügung. Dieser Bericht enthält keine personenbezogenen Beschäftigtendaten.

9.3 Ad-hoc-Information

Bei wesentlichen Vorfällen (z. B. Datenpannen, Halluzinations-Vorfällen mit Mandanten-Auswirkung) wird der Betriebsrat unverzüglich informiert.


§ 10 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

10.1 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am [Datum] in Kraft.

10.2 Laufzeit

Die Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit.

10.3 Kündigung

Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende von jeder Seite gekündigt werden. Nach Kündigung gilt die Vereinbarung im Rahmen der Nachwirkung des § 77 Abs. 6 BetrVG bis zum Abschluss einer Nachfolge-Regelung weiter.

10.4 Änderungen

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


Ort, Datum

Für den Arbeitgeber:


[Name, Funktion]

Für den Betriebsrat:


[Name, Vorsitzender/Vorsitzende]


Begleitende Hinweise

Diese Mustervereinbarung wurde von der Noorder partners GmbH („Autopilot Consulting”) als praxisorientierter Erstvorschlag für Betriebsräte erstellt, die mit AC zusammenarbeiten oder über eine solche Zusammenarbeit nachdenken.

Sie kann an betriebliche Realitäten und besondere Anforderungen angepasst werden. Wir empfehlen vor Inkrafttreten:

Bei Rückfragen oder Verbesserungs-Vorschlägen für die nächste Template-Version: martin@noorder.partners.

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